Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Ankommen in Oldenburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Dabei wird besonderer Wert auf Kontakt zu vergleichbar tätigen Organisationen gelegt.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch
– Hilfe bei der Integration von Neuzugewanderten (z.B. Unterstützung beim Erlernen der deutschen Sprache; Hilfestellung beim Verstehen von behördlichen Angelegenheiten; gemeinsames Erkunden der Stadt und Umgebung; Anbindung der neuzugewanderten Familien und Einzelpersonen an hiesige Helfernetzwerke und Freizeitangebote)
– Unterstützung bei der Netzwerkbildung von Neuzugewanderten und ehrenamtlich tätigen Integrationsbegleiter*innen (z.B. Planen und Durchführen von regelmäßigen Treffen unter den Ehrenamtlichen mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches; Planung und Durchführung von gemeinsamen Aktionen und Ausflügen von Ehrenamtlichen und Neuzugewanderten)
– Förderung der gesellschaftlichen Toleranz und des interkulturellen Lernens und Lebens auf Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (z.B. Öffentlichkeitsarbeit für den Verein mit dem Ziel, Oldenburger*innen für das Thema zu sensibilisieren; die Zusammenarbeit der Ehrenamtlichen mit den Neuzugewanderten soll geprägt sein von einem offenen, toleranten und respektvollen Umgang miteinander, der Gleiches/Verbindendes in den Vordergrund stellt und weniger den Blick auf Unterschiede/Trennendes richtet).
§ 3 Gemeinnützigkeit und Verwendung der Mittel
(1) Der Verein „Ankommen in Oldenburg“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist überparteilich und weltanschaulich neutral.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand und die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein kann seinen Mitgliedern finanzielle Aufwendungen ersetzen, die in Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben entstehen. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.
(5) Anträge auf Übernahme von Aufwandsentschädigungen sind beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über deren Genehmigung.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme geschieht durch Einreichung der schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Eine Mitgliedschaft kann jederzeit sowohl durch den Verein als auch durch das betreffende Mitglied beendet werden. Bereits bis zum Jahresende gezahlte Mitgliedsbeiträge fallen an den Verein.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mit der Zahlung seines Mitgliedbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den Rückstand nicht beglichen hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Mit Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung gestattet das zukünftige Mitglied, dass der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr per Lastschriftverfahren von seinem Konto eingezogen wird. In den Folgejahren wird der Jahresbeitrag bis spätestens 15.01. abgebucht.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei können zwischen natürlichen und juristischen Personen Unterschiede gemacht werden.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und mindestens einer/einem (aber höchstens drei) Beisitzern/innen. Wünschenswert ist eine Besetzung mit Personen unterschiedlicher Herkunftsländer.
(2) Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein nach außen jeweils allein.
(3) Eine juristische Person kann kein Vorstandsmitglied sein.
§ 10 Wahl des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, muss bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
– Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Die Verwaltung des Vereinsvermögens. Hierzu führt der/ die Schatzmeister/in ein Kassenbuch, in dem sämtliche Ein- und Ausgaben des Vereins nachvollziehbar erfasst sind.
– Die Aufnahme neuer Mitglieder
– Das Anfertigen von Ergebnisprotokollen aller Vorstandssitzungen
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tagt nach Bedarf. Dies kann real oder virtuell geschehen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem/der Stellvertreter/in einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung die seiner/ihrer Stellvertreter/in.
(2) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen.
§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
– Änderung der Satzung
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– Ausschluss von Mitgliedern
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
– Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstands
– Wahl der Kassenprüfer/innen
– Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss Aufgaben an den Vorstand delegieren.
(3) Die Mitgliederversammlung legt die Schwerpunkte der inhaltlichen Arbeit des Vereins fest. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, um die inhaltliche Arbeit aufzuteilen, voranzutreiben und Kompetenzen zu bündeln.
§14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens zweimal im Jahr, möglichst im ersten und dritten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ort, Zeit und Form bestimmt der Vorstand. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Sollte im Falle höherer Gewalt die Durchführung der Versammlung nicht möglich sein, ist sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat in dem Fall die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die später oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der Stellvertreter/in geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung. Wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung bei Wahlen (Personalangelegenheiten) beantragt, ist dem stattzugeben.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Juristische Personen bestimmen schriftlich, durch wen sie vertreten werden und weisen dies vor Beginn der Sitzung der Versammlungsleitung nach.
(5) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und Beschlüsse über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(6) Über den Ablauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/ der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
§ 16 Kassenprüfer/in
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen. Diese haben die Aufgabe, die Kassenführung des Vereins zu prüfen und der Hauptversammlung darüber einen Bericht abzugeben.
(2) Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
§17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person benennt.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „IBIS Interkulturelle Arbeitsstelle e.V.“ in Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.03.2023 verabschiedet.